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WICHTIGE HINWEISE ZUM CORONAVIRUS!

ENTSCHEIDUNG DER REGIERUNG DER REPUBLIK SERBIEN ÜBER DIE SCHLIESSUNG ALLER GRENZÜBERGÄNGE

21.03.2020.

Wir möchten Sie darüber informieren, dass die Regierung der Republik Serbien beschlossen hat, alle Grenzübergänge für die Einreise in die Republik Serbien im internationalen Straßen-, Schienen- und Flussverkehr sowie für die Einreise über Grenzübergänge für den Grenzverkehr in Nachbarländer ab dem 20. März 2020 ab 08.00 Uhr zu schließen.

ENTSCHEIDUNG DER REGIERUNG DER REPUBLIK SERBIEN ÜBER DIE GÜLTIGKEIT PERSÖNLICHER DOKUMENTE

21.03.2020.

Wir möchten Sie darüber informieren, dass die Regierung der Republik Serbien am 16. März 2020 die Entscheidung über die Gültigkeit personenbezogener Dokumente von Bürgern der Republik Serbien während des Ausnahmezustands getroffen hat.

Alle abgelaufenen Ausweispapiere der Bürger der Republik Serbien (Personalausweis, Reisepass, Führerschein, Fahrzeugschein und Waffenschein) sind für die Dauer des Ausnahmezustands gültig.

Das Innenministerium wird Fahrzeugscheine ausschließlich bei Anträgen zur Erstregistrierung eines Fahrzeugs im Einheitsregister und bei Änderungen des Fahrzeughalters ausstellen. Zulassungsplaketten für Fahrzeuge, die in das Einheitsregister eingetragen sind, werden ausschließlich bei der fahrzeugtechnischen Prüfung ausgestellt.

17.03.2020.

Im Einklang mit der Entscheidung der Regierung der Republik Serbien über die Erklärung der COVID-19-Krankheit und das Ausrufen des Ausnahmezustands auf dem Territorium der Republik Serbien am 15. März 2020 wird das Generalkonsulat der Republik Serbien in der kommenden Zeit keine Visaanträge annehmen.

Für jene Personen, die bereits einen Antrag gestellt haben, werden Visa erst ausgestellt, nachdem die derzeitige Situation aufgehört hat. Das Generalkonsulat wird auf seiner Homepage eine Mitteilung veröffentlichen, wenn zu der normalen Arbeitsweise zurückgekehrt wird.

16.3.2020

Wir teilen Ihnen hiermit mit, dass die Regierung der Republik Serbien während ihrer Sitzung am 15. März 2020 den Beschluss über die Verkündung der COVID-19-Krankheit, die durch die SARS-CoV-2-Infektionskrankheit verursacht wurde, Punkt 4 des Beschlusses, zu ändern, um die Ausbreitung dieser Infektionskrankheit zu verhindern, zum Schutz vor der Einschleppung von Infektionskrankheiten im Hoheitsgebiet der Republik Serbien,

Ausländern aus Ländern oder Gebieten mit intensiver Übertragung der Krankheit COVID-19 oder dem Ausbruch der Epidemie, nämlich: Provinz Hubei in der Volksrepublik China, Stadt Daegu und Provinz Nord- Geyeongsang in der Republik Korea, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Italien, der Islamischen Republik Iran, Rumänien, dem Königreich Spanien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, der Republik Österreich, der Republik Slowenien und der Republik Griechenland die Einreise vorübergehend zu untersagen.

Diese Maßnahmen gelten nicht für:

1) Besatzungen von Kraftfahrzeugen bei der Durchführung des internationalen Straßentransports. Im Falle des internationalen Transits von Gütern im Straßenverkehr ist diese auf einen Zeitraum von höchstens 12 Stunden ab dem Zeitpunkt der Einreise in das Hoheitsgebiet der Republik Serbien begrenzt;

2) Besatzung von Frachtschiffen, die Waren zu einem der inländischen Häfen transportieren. Bei der Transitschifffahrt auf einer internationalen Wasserstraße im Hoheitsgebiet der Republik Serbien ist sie auf einen Zeitraum von höchstens 90 Stunden für Schiffe und 60 Stunden für die selbstfahrende Schifffahrt ab dem Zeitpunkt der Einfahrt in das Hoheitsgebiet der Republik Serbien bei der Schifffahrt stromaufwärts, bzw. für einen Zeitraum von höchstens 72 Stunden für Schiffe und 54 Stunden für die selbstfahrende Schifffahrt ab dem Zeitpunkt der Einreise in das Hoheitsgebiet der Republik Serbien bei der Schifffahrt stromabwärts;

3) Flottenpersonal von Schienenfahrzeugen, die in die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen festgelegte Grenzstationszone einfahren;

4) Besatzungen und Kabinenbesatzungen von Luftfahrzeugen, deren Endziel die Republik Serbien ist oder die sich auf dem Transit durch die internationalen Flughäfen der Republik Serbien befinden;

5) Personen, die vom Arbeitsgremium der Regierung, bestehend aus Vertretern des Gesundheitsministeriums, des Außenministeriums, des Innenministeriums und des Ministeriums für Bau, Verkehr und Infrastruktur, die Einwilligung zur Einreise in die Republik Serbien erhalten haben;

6) humanitäre Konvois im Rahmen obligatorischen Begleitung, die auf diplomatischem Weg vereinbart wurden;

7) akkreditierte Mitarbeiter ausländischer diplomatisch-konsularischer Vertretungen und Büros internationaler Organisationen sowie ihre Familienangehörige, die einen Sonderpersonalausweis oder Identifikationsdokument besitzen, das durch das Außenministerium und das Generalsekretariat der Regierung ausgestellt wurde;

8) ausländische Staatsbürger, die eine Aufenthaltserlaubnis oder ständigen Wohnsitz in der Republik Serbien haben.

Für Staatsbürger der R. Serbien und Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis oder ständigem Wohnsitz in der Republik Serbien, die aus Ländern oder Regionen mit intensiver Übertragung der Krankheit COVID-19 beziehungsweise aus Epizentren der Epidemie kommen, und zwar aus der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Republik Italien, Islamischen Republik Iran, Rumänien, dem Königreich Spanien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, der Republik Österreich, der Republik Slowenien und der Republik Griechenland wird eine 28-tägige Isolation angeordnet.

Für serbische Staatsbürger und akkreditierte Mitarbeiter ausländischer diplomatisch-konsularischer Vertretungen und Büros internationaler Organisationen sowie ihre Familienangehörige, die einen Sonderpersonalausweis oder Identifikationsdokument besitzen, das durch das Außenministerium und das Generalsekretariat der Regierung ausgestellt wurde, die aus einem der übrigen Länder einreisen, wird eine 14-tägige Maßnahme zur medizinischen Überwachung hinsichtlich akuten und durch den Coronavirus SARS-Co-2 verursachten Atemwegserkrankungen angeordnet (häusliche Isolation).

Wir weisen darauf hin, dass das Verbot für alle Ausländer (auch aus Drittländern) gilt, die aus Ländern kommen, bzw. aus Gebieten mit intensiver Übertragung der COVID-19-Krankheit oder aus Epizentren der Epidemie, die im Beschlusstext aufgeführt sind.

Wir weisen darauf hin, dass die Personen mit doppelter Staatsbürgerschaft nur dann in die Republik Serbien einreisen dürfen, wenn sie einen Reisepass der Republik Serbien vorlegen und nicht einen Pass eines der auf der Liste aufgeführten Länder, die einem Einreiseverbot unterliegen (Deutschland, Österreich, Schweiz usw.).

Der Beschluss ist heute, am 15. März 2020, in Kraft getreten und bleibt bis auf weiteres in Kraft. 

14.3.2020.

Wir teilen Ihnen hiermit mit, dass die Regierung der Republik Serbien während ihrer Sitzung am 14. März 2020 den Beschluss  über die Verkündung der COVID-19-Krankheit, die  durch die SARS-CoV-2-Infektionskrankheit verursacht wurde, Punkt 4 des Beschlusses, zu ändern, um die Ausbreitung dieser Infektionskrankheit zu verhindern, zum Schutz vor der Einschleppung von Infektionskrankheiten im Hoheitsgebiet der Republik Serbien,

Ausländern aus Ländern oder Gebieten mit intensiver Übertragung der Krankheit COVID-19 oder dem Ausbruch der Epidemie, nämlich: Provinz Hubei in der Volksrepublik China, Stadt Daegu und Provinz Nord- Geyeongsang in der Republik Korea, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Italien, der Islamischen Republik Iran, Rumänien, dem Königreich Spanien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, der Republik Österreich, der Republik Slowenien und der Republik Griechenland die Einreise und Bewegung vorübergehend zu untersagen oder einzuschränken.  

Diese Maßnahmen gelten nicht für:  

1) Besatzungen von Kraftfahrzeugen bei der Durchführung des internationalen Straßentransports. Im Falle des internationalen Transits von Gütern im Straßenverkehr ist diese auf einen Zeitraum von höchstens 12 Stunden ab dem Zeitpunkt der Einreise in das Hoheitsgebiet der Republik Serbien begrenzt;

2) Besatzung von Frachtschiffen, die Waren zu einem der inländischen Häfen transportieren. Bei der Transitschifffahrt auf einer internationalen Wasserstraße im Hoheitsgebiet der Republik Serbien ist sie auf einen Zeitraum von höchstens 90 Stunden für Schiffe und 60 Stunden für die selbstfahrende Schifffahrt ab dem Zeitpunkt der Einfahrt in das Hoheitsgebiet der Republik Serbien bei der Schifffahrt stromaufwärts, bzw. für einen Zeitraum von höchstens 72 Stunden für Schiffe und 54 Stunden für die selbstfahrende Schifffahrt ab dem Zeitpunkt der Einreise in das Hoheitsgebiet der Republik Serbien bei der Schifffahrt stromabwärts;

3) Flottenpersonal von Schienenfahrzeugen, die in die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen festgelegte Grenzstationszone einfahren;

4) Besatzungen und Kabinenbesatzungen von Luftfahrzeugen, deren Endziel die Republik Serbien ist oder die sich auf dem Transit durch die internationalen Flughäfen der Republik Serbien befinden;

5) Personen, die vom Arbeitsgremium der Regierung, bestehend aus Vertretern des Gesundheitsministeriums, des Außenministeriums, des Innenministeriums und des Ministeriums für Bau, Verkehr und Infrastruktur, die Einwilligung zur Einreise in die Republik Serbien erhalten haben;

6) humanitäre Konvois im Rahmen obligatorischen Begleitung, die auf diplomatischem Weg vereinbart wurden.

Für Bürger der Republik Serbien, die aus Ländern oder Gebieten mit intensiver Übertragung der COVID-19-Krankheit stammen, bzw. aus den Epizentren der Epidemie, die unter Punkt 4 Absatz 1 festgelegt wurden, wird eine obligatorische 14-tägige Selbstisolierungsmaßnahme angeordnet.  

Wir weisen darauf hin, dass das Verbot für alle Ausländer (auch aus Drittländern) gilt, die aus Ländern kommen, bzw. aus Gebieten mit intensiver Übertragung der COVID-19-Krankheit oder aus Epizentren der Epidemie, die im Beschlusstext aufgeführt sind.  

Wir weisen darauf hin, dass die Personen mit doppelter Staatsbürgerschaft nur dann in die Republik Serbien einreisen dürfen, wenn sie einen Reisepass der Republik Serbien vorlegen und nicht einen Pass eines der auf der Liste aufgeführten Länder, die einem Einreiseverbot unterliegen (Deutschland, Österreich, Schweiz usw.).  

Der Beschluss ist heute, am 14. März 2020, in Kraft getreten und bleibt bis auf weiteres in Kraft.

13.3.2020.

 
Um die Ausbreitung von Infektionskrankheiten, die durch das COVID-19-Virus hervorgerufen werden,  zu bekämpfen, wird das Generalkonsulat der Republik Serbien ab dem 16.03.2020 bis auf weiteres nur dringende und unaufschiebbare Anfragen entgegennehmen (Ausstellung eines Reisepasses oder eines Heimreisedokuments aus dringenden medizinischen oder geschäftlichen Gründen, anlässlich eines Todesfalls oder aus einem anderen berechtigten Grund).  

Es wird gebeten, nicht zum Generalkonsulat zu kommen, sondern uns in Notfällen vorab per E-Mail gk-stutgart@t-online.de oder unter der Telefonnummer 0711/ 601 706 22 zu kontaktieren. Diese Maßnahme bleibt in Kraft, solange ein akutes Infektionsrisiko besteht. Über die Aufhebung der Maßnahme werden wir über die Website des Generalkonsulats zu informieren.  

Die Maßnahmen der Republik Serbien zur Verhinderung der Ausbreitung der COVID-19-Virusinfektion finden Sie auf der Website der Regierung der Republik Serbien:  https://www.srbija.gov.rs/

Reisende können die Reise- und Sicherheitshinweise auf der Webseite des Gesundheitsministeriums der Republik Serbien finden:  https://covid19.rs/homepage-english/


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